Jan van Goyens brauntoniges Gemälde Fishermen by the Lakeshore zeigt Figuren und einen Hund am Seeufer unter zwei großen Bäumen.

Niederlande restituieren Van Goyen an Goudstikker-Erben

Die Niederlande werden Jan van Goyens 1651 entstandenes Gemälde Fishermen by the Lakeshore (Fischer am Seeufer) aus der Nationalen Kunstsammlung an die Erben des Kunsthändlers Jacques Goudstikker zurückgeben. Der Kulturminister übernahm eine im Juni ausgesprochene Restitutionsempfehlung. Damit ist ein verfahrensrechtliches Hindernis aus einem Gerichtsurteil von 1999 überwunden; ungewöhnlich genaue Bildbelege verbinden die kleine Landschaft zunächst mit Goudstikker und anschließend mit Hermann Göring.

 
 

Warum erst der Minister die Rückgabe besiegelte

Der niederländische Restitutionsausschuss teilte in seiner Mitteilung vom 18. September 2026 mit, dass der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft seiner Empfehlung gefolgt sei. Das Gemälde soll an Goudstikkers Rechtsnachfolger zurückgegeben werden. Erst diese Annahme der Empfehlung machte aus dem Votum des Ausschusses eine staatliche Entscheidung.

Ein am selben Tag erschienener Bericht von NOS erweckte den Eindruck, der Ausschuss selbst habe die Rückgabe durch den Staat beschlossen. Im offiziellen Verfahren spricht der Ausschuss jedoch Empfehlungen aus; die Entscheidung trifft der Minister. Das Mauritshuis verwahrt das Bild für die Nationale Kunstsammlung, entscheidet aber nicht über Restitutionsanträge.

Der Ausschuss hatte seine Empfehlung bereits am 30. Juni beschlossen. Weder die Mitteilung noch die vollständige Empfehlung nennt einen Termin für die tatsächliche Übergabe.

Prozeßgrafik: Das Urteil von 1999 bildet zunächst ein Hindernis. Zwei Archivfotografien belegen die Verbindung zu Goudstikker und Göring; Eigentum und unfreiwilliger Verlust Infografik von Malen Lernen, basierend auf Niederländischer Restitutionsausschuss.

 
 

Zwei Fotografien identifizieren die kleine braune Landschaft

Van Goyen malte Fishermen by the Lakeshore 1651. Das nur 25 × 34 Zentimeter große Werk ist eine Brunaille, also eine weitgehend auf Brauntöne beschränkte Malerei. Es wurde auf Papier ausgeführt, das mit Leinwand verstärkt ist. Drei Figuren und ein Hund stehen unter zwei großen Bäumen am Wasser; zwei weitere Personen sitzen in einem kleinen Boot. Unten in der Mitte befinden sich das Monogramm und die Datierung „vG 1651“.

Die geringen Abmessungen erleichterten die Identifizierung nicht. Van Goyen schuf 1651 mehrere eng verwandte Landschaften, während die Beschreibungen in älteren Verzeichnissen voneinander abweichen. Die vollständige Empfehlung Goudstikker III verweist auf die Goudstikker-Inventarnummern 1797 und 2965. Nach Einschätzung des Ausschusses könnten beide Einträge dasselbe Gemälde bezeichnen.

Den stärksten Beleg liefern zwei Aufnahmen. Eine Fotografie im Archiv von Jacques Goudstikker zeigt ein mit dem Mauritshuis-Gemälde identisches Werk und trägt die Beschriftung „J. v. Goyen Coll. Goudstikker“. Eine identische Aufnahme befindet sich im Archiv der Sammlung Göring. Dort ist sie mit Görings Inventarnummer RM 360 und der früheren Bezeichnung KG 149 versehen. Abrechnungsunterlagen, Goudstikkers schwarzes Notizbuch und die Beschreibung einer Ausstellung von 1936 bis 1937 stützen die Zuordnung zusätzlich.

Der Ausschuss formulierte sein Ergebnis bewusst abgestuft: Goudstikkers Eigentum sei höchstwahrscheinlich, nicht mit absoluter Sicherheit bewiesen. Die verbleibende Unklarheit betrifft die zutreffende Goudstikker-Inventarnummer, nicht die Feststellung, dass beide Archivfotografien das heute im Mauritshuis befindliche Bild zeigen.

 
Jan van Goyens brauntoniges Gemälde Fishermen by the Lakeshore zeigt Figuren und einen Hund am Seeufer unter zwei großen Bäumen.
Fishermen by the Lakeshore (1651) von Jan van Goyen, Mauritshuis, Den Haag. Foto von Margareta Svensson, bereitgestellt über Wikimedia Commons. Public Domain Mark 1.0. Zugeschnitten.

 
 

Von Goudstikker zu Göring und zurück auf den Kunstmarkt

Archivquellen führen das Gemälde bereits vor dem Krieg als Teil von Goudstikkers Handelsbestand. Ein Inventareintrag von 1935, sein schwarzes Notizbuch und eine Ausstellungsbeschreibung von 1936 bis 1937 scheinen sich darauf zu beziehen. Die ältere Besitzgeschichte bleibt lückenhaft, weil keine Unterlagen zeigen, wann oder auf welchem Weg der Sammler Eduard August Veltman das Werk erwarb. Goudstikker, ein jüdischer Händler für niederländische, flämische und italienische Alte Meister, floh nach dem deutschen Einmarsch mit seiner Familie aus den Niederlanden. In der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 1940 starb er durch einen Unfall an Bord des Schiffes.

In seinem Amsterdamer Kunsthandel blieben 1.113 inventarisierte Werke zurück. Am 13. Juli 1940 schloss der Angestellte Arie ten Broek Vereinbarungen mit Alois Miedl und Hermann Göring. Ten Broek war bei einer Aktionärsversammlung zum Geschäftsführer ernannt worden, die der Ausschuss hinsichtlich ihrer Entscheidungsbefugnis als ungültig bewertete. Goudstikkers Witwe Dési besaß die Mehrheit der Aktien und stimmte den Geschäften nicht zu. Göring erhielt Rechte an den vollständig dem Kunsthandel gehörenden Kunstwerken; Miedl übernahm andere Vermögenswerte und den Handelsnamen.

Der Van Goyen war bereits im Juni, also vor Unterzeichnung des Vertrags, in Görings Sammlung gelangt. Diese Abfolge stützt die Feststellung, dass die Vereinbarung einem unter nationalsozialistischem Zwang bereits stattfindenden Verlust lediglich einen rechtlichen Anschein verlieh. Der Ausschuss bewertete den Verlust als unfreiwillig, weil Dési Goudstikker die Geschäfte ablehnte und Ten Broeks Ernennung ihre Durchführung erst ermöglichte.

Der weitere Weg des Gemäldes nach dem Krieg ist nur teilweise nachvollziehbar. Es erscheint auf einer Liste von Werken, die nach Veldenstein gebracht wurden, und könnte zu den Gegenständen gehört haben, die im Mai 1945 aus Görings Zug bei Unterstein gestohlen wurden. Die Empfehlung behandelt dies ausdrücklich nur als Möglichkeit. Eine Dokumentationskarte des Mauritshuis verortet das Bild um 1948 bei „G. Sprengel“ in Berlin, möglicherweise dem Rahmenmacher Georg Sprengel. 1957 tauchte es bei einer Versteigerung der Galerie Leo Spik auf, gelangte anschließend zum Van-Goyen-Forscher Hans-Ulrich Beck und danach zum Händler Saam Nijstad.

Der niederländische Staat kaufte das Werk im Januar 1967 für 58.000 Gulden von Nijstad und bestimmte es für das Mauritshuis. Die offizielle Erwerbungsmitteilung von 1967 enthielt keine Angaben zur früheren Provenienz. Damit erwarb der Staat ein Gemälde, das die Archivbelege heute sowohl mit Goudstikkers Handelsbestand als auch mit Görings Sammlung verbinden.

Hermann Göring verlässt 1941 den Kunsthandel Goudstikker in Amsterdam.
Hermann Göring verlässt 1941 den Kunsthandel Goudstikker in der Herengracht 458 in Amsterdam. Foto: unbekannt; Nationaal Archief, via Wikimedia Commons (gemeinfrei).

 
 

Warum das Gerichtsurteil von 1999 den Anspruch nicht beendete

Für die Rückgabe genügte der Nachweis des kriegsbedingten Verlusts nicht. Ein Urteil des Berufungsgerichts in Den Haag von 1999 galt nach Abschnitt 1.a des Restitutionsrahmens als inhaltliche gerichtliche Entscheidung und bildete normalerweise ein Hindernis für die erneute Behandlung des Anspruchs. Das Gericht hatte einen direkten Antrag als verspätet beurteilt und keinen zwingenden Grund gesehen, von Amts wegen eine Wiederherstellung von Rechten anzuordnen.

Der Ausschuss hob dieses Urteil nicht auf. Nachdem er Eigentum und unfreiwilligen Verlust getrennt geprüft und bejaht hatte, wandte er Abschnitt 5 an. Diese Bestimmung erlaubt eine Abweichung vom Rahmen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Darin liegt die verfahrensrechtliche Bedeutung von Goudstikker III: Das Ergebnis beruht auf einer ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme und nicht auf der Behauptung, die frühere Gerichtsentscheidung habe nie bestanden.

Entscheidend war außerdem die Trennung der beiden Geschäfte von 1940. Dési Goudstikkers Vergleich mit dem niederländischen Staat aus dem Jahr 1952 erfasste die an Miedl gelangten Werke; die Göring überlassenen Kunstwerke gehörten nicht dazu. 2006 kam der Staatssekretär ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Urteil von 1999 die Frage des Rechtsausgleichs abgeschlossen hatte. Wegen der Umstände des Verlusts und der ausgesprochen strengen, formalistischen Behandlung nach dem Krieg gab der Staat dennoch 202 Werke zurück. 2013 empfahl der Ausschuss die Restitution drei weiterer Werke, und der Minister folgte auch damals der Empfehlung. Auf den Van Goyen, der zur Göring- und nicht zur abgegoltenen Miedl-Transaktion gehörte, übertrug der Ausschuss diese bereits entwickelte Begründung.

Ein englischsprachiges Museumsgespräch zeigt anhand der Gutmann-Sammlung, wie Provenienzforschung, Archivbelege und Restitutionsentscheidungen ineinandergreifen.

 
 

Das Mauritshuis verwahrte das Bild, durfte es aber nicht zurückgeben

Die Zuständigkeiten erklären, weshalb das Verfahren nach dem Antrag fast drei Jahre dauerte. Marei von Saher, die Witwe von Goudstikkers einzigem Sohn, reichte das Gesuch am 17. November 2023 ein. Der Staat leitete es im Dezember an den Ausschuss weiter. Anschließend untersuchte das Restitutions-Kompetenzzentrum des NIOD die Provenienz, die Beteiligten nahmen zu Entwürfen Stellung, und im Oktober 2025 fand eine Anhörung statt. Im Juni 2026 war die Empfehlung abgeschlossen.

Das Mauritshuis erläuterte seine Position in der Provenienzforschung: Das Museum arbeitete mit dem Forschungsteam der Erben zusammen und kam zu dem Schluss, dass das Gemälde aus Goudstikkers Handelsbestand stammte. Als Verwahrer eines Werkes der Nationalen Kunstsammlung konnte es die Rückgabe jedoch nicht selbst anordnen. Diese Befugnis lag beim Minister, der auf Grundlage der Ausschussempfehlung handelte.

Ein anderer Goudstikker-Fall in Argentinien verlief über die Entdeckung eines Gemäldes in einem Privathaus und einen gerichtlich gestützten Vergleich. Der Vergleich verdeutlicht, wie weit sich der frühere Bestand des Händlers verstreute und weshalb der Rückweg jedes Werkes von seinem heutigen Eigentümer und der zuständigen Rechtsordnung abhängt.

Außenansicht des Mauritshuis in Den Haag.
Das Mauritshuis in Den Haag. Foto: Hanno Lans, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons.

 
 

Was die Entscheidung klärt – und was weiterhin offenbleibt

Mit der Annahme der Empfehlung ist die Position des niederländischen Staates zu diesem Gemälde geklärt. Die überlieferten Unterlagen setzen der Aussagekraft des Falls jedoch klare Grenzen.

  • Die Empfehlung des Ausschusses vom 30. Juni wurde durch die Annahme des Ministers zur staatlichen Entscheidung, die am 18. September bekannt gegeben wurde.
  • Zwei übereinstimmende Archivfotografien verbinden dieselbe Landschaft von 1651 zunächst mit Goudstikkers Bestand und anschließend mit Görings Sammlung. Die ungeklärte Inventarnummer widerlegt diese Identifizierung nicht.
  • Abschnitt 5 überwand das Hindernis aus Abschnitt 1.a, weil das Werk aus der Göring-Transaktion stammte und die Voraussetzungen zu Eigentum und unfreiwilligem Verlust erfüllte.
  • Ein Termin für die tatsächliche Übergabe wurde nicht bekannt gegeben. Auch der genaue Weg des Gemäldes zwischen Görings Zug im Jahr 1945 und seinem Auftauchen in Berlin um 1948 bleibt unbekannt.

 

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