Eine rosafarbene Granitstele mit eingemeißelten altägyptischen Figuren und Hieroglyphen im Louvre Abu Dhabi.

Hamburg zieht 32 Millionen Euro aus Antikenhandel ein

Das Landgericht Hamburg hat am 24. August 2026 zwei Geschwister wegen vorsätzlicher Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Verkauf ägyptischer Antiken verurteilt und die Einziehung von rund 32 Millionen Euro angeordnet. Der Mann wurde zugleich vom Vorwurf der bandenmäßigen Hehlerei freigesprochen – das Urteil ist daher kein pauschaler Schuldspruch für den gesamten Antikenhandel.

 
 

Was das Hamburger Urteil tatsächlich feststellt

Nach dem AFP-Bericht vom Tag der Urteilsverkündung verhängte das Gericht gegen den Mann eine Geldstrafe von 93.500 Euro und gegen die Frau eine Geldstrafe von 30.000 Euro. Zusätzlich sollen bei ihm rund 26 Millionen Euro und bei ihr etwa sechs Millionen Euro eingezogen werden. Wegen der langen Verfahrensdauer gelten bei beiden jeweils 60 Tagessätze als vollstreckt; die tatsächlich zu zahlenden Geldstrafen verringern sich entsprechend, falls das Urteil rechtskräftig wird.

Der Freispruch des Mannes betrifft den weitergehenden Vorwurf der bandenmäßigen Hehlerei. Die Kammer sah seine Zugehörigkeit zu einer Bande nicht als erwiesen an; familiäre Verbindungen zu gesondert verfolgten Beschuldigten reichten dafür nicht aus. Die Frau war von Anfang an nur wegen vorsätzlicher Geldwäsche angeklagt. Damit stehen zwei Geldwäscheverurteilungen neben einem Freispruch in einem anderen Anklagepunkt.

Für die Herkunft der Erlöse traf das Gericht dennoch eine klare Feststellung: Nach AFP ging es davon aus, dass die betroffenen Artefakte aus illegalen Raubgrabungen stammten und Verkaufsgelder an die Geschwister flossen. Der NDR berichtete am 24. August, das Gericht habe die Stücke als einzigartige Kulturschätze bewertet, die nicht aus Ägypten hätten ausgeführt werden dürfen. Das ist die Würdigung der Hamburger Kammer; ein vollständiger schriftlicher Urteilstext war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht.

Fassade des Hamburger Strafjustizgebäudes am Sievekingplatz
Das Strafjustizgebäude am Sievekingplatz beherbergt das Landgericht Hamburg. Foto: Lennart / Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0.

  
 

Drei Objekte und ihre präzisen Museumsbezeichnungen

Im Mittelpunkt stehen ein monumentaler Marmorkopf, eine Granitstele und das mehrteilige Grabensemble der Prinzessin Henuttawy. Die offiziellen Einträge des Louvre Abu Dhabi bezeichnen sie präziser: Aus der häufig genannten „Kleopatra-Büste“ wird dort ein möglicherweise Kleopatra VII. darstellender Kopf, aus der „Tutanchamun-Säule“ ausdrücklich eine Stele.

ObjektGemeldeter PreisZielProvenienzvorwurf
Kopf einer ptolemäischen Königin: Kleopatra VII. (?)35 Mio. EuroLouvre Abu DhabiNach der gerichtlichen Würdigung illegal ausgegraben und ausgeführt
Stele im Namen Tutanchamuns8,5 Mio. EuroLouvre Abu DhabiNach der gerichtlichen Würdigung aus einer illegalen Grabung
Grabensemble der Prinzessin Henuttawy4,5 Mio. EuroLouvre Abu DhabiLaut Anklage restauriert und mit verschleierter Herkunft verkauft

Die Bezeichnung „Stele“ ist keine nebensächliche Wortwahl. Eine Stele ist eine aufrecht stehende, beschriftete oder reliefierte Steinplatte; eine Säule ist ein anders aufgebautes architektonisches Element. Das offizielle Datenblatt des Louvre Abu Dhabi beschreibt das Stück als Stele aus rosafarbenem Granit, nennt Abydos als Herkunftsort und datiert es auf etwa 1327 v. Chr.

Auch beim teuersten Objekt bleibt das Fragezeichen entscheidend. Der Sammlungseintrag des Museums führt es als „Kopf einer ptolemäischen Königin: Kleopatra VII. (?)“. Der 70 Zentimeter hohe Marmorkopf gehörte zu einer kolossalen Statue und zeigt die Königin in der Gestalt der Göttin Isis. Das Museum behandelt die Identifizierung als Kleopatra somit als Möglichkeit, nicht als gesicherte Zuschreibung.

Das Grabensemble Henuttawys besteht laut Museumsdatensatz aus bemaltem Holz sowie stuckiertem und bemaltem Gewebe. Namen und Titel wiederholen sich auf Sarkophag und Kartonage; auf der Kartonage sind unter anderem Maat, Osiris, Isis, Nephthys, die Horussöhne und Hathor dargestellt. Der Louvre Abu Dhabi datiert das Ensemble auf etwa 950 bis 900 v. Chr. und verbindet Henuttawy mit der königlichen Familie der 22. Dynastie.

Vergleichsgrafik mit zwei Geldwäscheverurteilungen, dem Hehlerei-Freispruch des Mannes, Geldstrafen von zusammen 123.500 Euro und der Einziehung von rund 32 Millionen Euro.
Infografik von Malen Lernen, basierend auf Agence France-Presse.

 
 

Warum 32 Millionen Euro keine zusätzliche Geldstrafe sind

Die Zahlen des Urteils beschreiben zwei unterschiedliche Rechtsfolgen. Die Geldstrafen von zusammen 123.500 Euro ahnden die persönliche Schuld der Verurteilten. Die Einziehung von rund 32 Millionen Euro soll dagegen den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den das Gericht den rechtswidrigen Geschäften zurechnet.

Das deutsche Strafrecht behandelt die Einziehung deshalb nicht wie eine besonders hohe Geldstrafe. Paragraf 73c des Strafgesetzbuchs sieht die Einziehung eines Geldbetrags vor, wenn das ursprünglich Erlangte nicht eingezogen werden kann oder sein Wert nicht vollständig erfasst wird. Die veröffentlichten Urteilsberichte nennen allerdings nicht, auf welche konkrete Einziehungsnorm und Berechnung die Kammer ihre beiden Beträge gestützt hat.

Die drei gemeldeten Verkaufspreise summieren sich auf 48 Millionen Euro. Daraus folgt kein Widerspruch zur Einziehung von 32 Millionen Euro: Die Verkaufspreise beschreiben den Wert der Transaktionen, während die Einziehungsbeträge nach den Berichten das Geld betreffen, das den beiden Geschwistern zugerechnet wurde. Die veröffentlichten Berichte legen nicht dar, wie die Kammer die Zuflüsse im Einzelnen berechnet und zwischen den Verurteilten aufgeteilt hat.

Der Freispruch wegen bandenmäßiger Hehlerei hebt die Einziehung nicht automatisch auf. Er bedeutet, dass die strengere Behauptung einer Beteiligung des Mannes an einer organisierten Händlergruppe nicht bewiesen wurde. Die Geldwäscheverurteilung beruht dagegen auf dem Umgang mit den Verkaufserlösen und darauf, dass die Geschwister nach Auffassung des Gerichts zumindest in Kauf nahmen, dass mit deren Herkunft nicht alles mit rechten Dingen zuging.

Eine rosafarbene Granitstele mit eingemeißelten altägyptischen Figuren und Hieroglyphen im Louvre Abu Dhabi.
Stele im Namen Tutanchamuns aus Abydos, um 1327 v. Chr.; Künstler unbekannt. Foto: Sailko, via Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, zugeschnitten.

 
 

Die Provenienzfrage endet nicht mit dem Strafurteil

Die aktuellen Onlineeinträge des Louvre Abu Dhabi dokumentieren Material, Datierung, Maße und Inventarnummern der Werke. Eine lückenlose Abfolge früherer Eigentümer, Ausfuhren und Verkäufe ist dort nicht öffentlich dargestellt. Das beweist nicht, dass eine solche Prüfung im Museum unterblieben ist; es bedeutet lediglich, dass die veröffentlichten Objektseiten den Provenienzstreit nicht beantworten.

Gerade darin liegt die Bedeutung des Hamburger Falls für Museen. Ein Artefakt kann archäologisch echt und kunsthistorisch bedeutend sein, während seine Besitz- und Exportgeschichte zugleich auf gefälschten, unvollständigen oder unzutreffenden Angaben beruht. Die Echtheit eines Objekts ersetzt deshalb keine Prüfung der Rechtmäßigkeit seiner Ausfuhr und jedes späteren Eigentumsübergangs.

Das Hamburger Urteil betrifft vor allem die strafrechtliche Verantwortung der Geschwister und die bei ihnen angenommenen Erlöse. Die Berichte melden weder eine gerichtliche Einziehung der drei physischen Artefakte noch eine Entscheidung über deren Rückgabe an Ägypten. Auch die fortbestehenden Sammlungseinträge des Louvre Abu Dhabi beantworten nicht, ob die Stücke derzeit ausgestellt sind oder ob Restitutionsgespräche geführt werden.

 
 

Das französische Verfahren bleibt eigenständig

Nach Angaben des NDR läuft gegen den Vater der Geschwister ein paralleles Verfahren in Frankreich. Ihm wird zugeschrieben, mit weiteren Beteiligten am An- und Verkauf der Kulturgüter mitgewirkt zu haben. Eine französische Verurteilung ist damit nicht festgestellt; die dortigen Vorwürfe bleiben bis zu einer gerichtlichen Entscheidung Vorwürfe.

Ebenso entscheidet der Hamburger Freispruch des Sohnes vom Vorwurf der bandenmäßigen Hehlerei weder über die Verantwortung seines Vaters noch über die möglicher Händler, Restauratoren oder Vermittler. Über Rechtsmittel gegen das Hamburger Urteil und den Zeitpunkt einer möglichen Rechtskraft lagen keine Angaben vor.

 
 

Fest steht: Stele, Geldwäsche und 32 Millionen Euro

Die offizielle Museumsunterlage identifiziert das Tutanchamun-Objekt als Stele und nicht als Säule. Der Marmorkopf wird vom Louvre Abu Dhabi nur mit Fragezeichen Kleopatra VII. zugeschrieben, während das dritte Objekt als Grabensemble der Prinzessin Henuttawy inventarisiert ist.

Das Landgericht verurteilte beide Geschwister wegen vorsätzlicher Geldwäsche, sprach den Mann aber vom Vorwurf der bandenmäßigen Hehlerei frei. Die Einziehung von rund 32 Millionen Euro ist von den wesentlich niedrigeren Geldstrafen zu unterscheiden und entspricht nicht einfach der Summe der drei Verkaufspreise.

 

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