US-Senatoren verteidigen HEAR Act im Streit um zwölf Schiele-Werke
Die US-Senatoren John Cornyn und Richard Blumenthal verteidigen mit einem Amicus-Schriftsatz den geänderten HEAR Act im Verfahren der Grünbaum-Erben um zwölf Werke von Egon Schiele in Wien. Der Schritt ist bedeutsam, weil die österreichischen Beklagten Regeln angreifen, die der US-Kongress im April 2026 beschlossen hat – nicht weil bereits ein Gericht über das Eigentum an den Kunstwerken entschieden hätte.
Was die Senatoren beantragen – und was nicht
Cornyn und Blumenthal reichten ihren Schriftsatz am 18. September 2026 im Verfahren Reif v. Republic of Austria beim US-Bundesbezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York ein. Ihre Büros machten die Intervention am 24. und 25. September öffentlich. Laut einer Mitteilung aus dem US-Senat vertreten sie die Auffassung, der Kongress habe im Rahmen seiner Kriegsbefugnisse sowie seiner Kompetenzen für den zwischenstaatlichen und auswärtigen Handel gehandelt.
Ein Amicus-Curiae-Schriftsatz enthält rechtliche Argumente einer Person oder Institution, die selbst keine Prozesspartei ist. Richter John G. Koeltl ist an die Position der Senatoren nicht gebunden. Ihr Schriftsatz bestätigt keine Provenienz, ordnet keine Restitution an und stellt nicht fest, dass die Erben den besseren Eigentumstitel besitzen.
Das Verfahrensregister nennt die Republik Österreich, die Albertina und die Leopold Museum-Privatstiftung als Beklagte. Zehn der beanspruchten Werke befinden sich im Leopold Museum, zwei in der Albertina. Zu der Gruppe gehören Dead City III (Tote Stadt III) von 1911, Self-Portrait With Grimace (Selbstbildnis mit Grimasse) von 1910, Standing Man With Red Scarf (Stehender Mann mit rotem Schal) von 1913 sowie Arbeiten auf Papier mit den angespannten Körpern und kantigen Konturen, die mit Egon Schiele verbunden werden.
Die Erben machen geltend, Grünbaum habe seine Sammlung infolge der nationalsozialistischen Verfolgung verloren und niemals einen gültigen Eigentumstitel übertragen. Die Museen vertreten dagegen die Position, seine Schwägerin Mathilde Lukacs habe Werke in den 1950er-Jahren über den Schweizer Händler Eberhard W. Kornfeld verkauft. Diese Darstellungen stehen einander weiterhin gegenüber. Der neue Schriftsatz betrifft zunächst die rechtlichen Regeln, unter denen das Gericht sie prüfen darf.
Vom Klagebeginn 2022 bis zum Amicus-Schriftsatz 2026
Die zeitliche Abfolge trennt den eigentlichen Eigentumsstreit von der verfassungsrechtlichen Frage, die nun in den Vordergrund gerückt ist.
| Datum | Entwicklung |
|---|---|
| 15. Dezember 2022 | Die Erben reichten die Bundesklage gegen Österreich und die beiden Wiener Museen ein. |
| 16. Oktober 2023 | Das Gericht setzte das Verfahren aus, bis die Kläger die Zustellung an die Albertina abgeschlossen hatten. |
| 24. April 2024 | Laut einer späteren gerichtlichen Anordnung wurde die Zustellung an die Albertina abgeschlossen. |
| 13. April 2026 | Der geänderte HEAR Act trat als Public Law 119-82 in Kraft. |
| 13. Mai 2026 | Das Gericht hob die Aussetzung des Verfahrens auf. |
| 18. September 2026 | Cornyn und Blumenthal reichten ihren Amicus-Schriftsatz ein; ihre Büros veröffentlichten die Nachricht in der folgenden Woche. |
Obwohl die Kurzbezeichnung der Novelle vom „Act of 2025“ spricht, wurde sie erst 2026 Gesetz. Der verabschiedete Gesetzestext ist für dieses Verfahren besonders wichtig: Die Änderungen gelten ausdrücklich auch für Ansprüche, die am 13. April 2026 bereits anhängig waren, einschließlich laufender Berufungsverfahren.
Die Novelle beseitigt außerdem das bisherige Auslaufdatum, schließt bestimmte zeitbezogene und nicht die Sache selbst betreffende Einreden aus, ermöglicht eine landesweite Zustellung und ergänzt Bestimmungen zum Foreign Sovereign Immunities Act, dem US-Gesetz über die Immunität ausländischer Staaten.

Dead City III (1911) von Egon Schiele, via Wikimedia Commons. Public domain.
Der Verfassungsstreit hinter dem Schiele-Verfahren
Bevor das Gericht die Geschichte einzelner Zeichnungen oder Gemälde inhaltlich beurteilen kann, streiten die Parteien darüber, ob es überhaupt zu einer solchen Sachentscheidung kommen darf. Die zentralen Positionen lassen sich so gegenüberstellen:
| Streitpunkt | Österreichische Beklagte | Antwort der Senatoren |
|---|---|---|
| Zehnter Verfassungszusatz | Ein Bundesgesetz dürfe einzelstaatliche Verfahrens- und Billigkeitsregeln nicht ohne materiellen Bundesanspruch verdrängen. | Der Kongress stütze sich auf ausdrücklich zugewiesene Kriegs- und Handelsbefugnisse, um ein nationales und internationales Problem zu regeln. |
| Artikel III | Der pauschale Ausschluss von Einreden wie Verwirkung greife in die traditionelle Billigkeitskompetenz der Gerichte ein. | Der Kongress dürfe die rechtlichen Regeln und zulässigen Einreden für erfasste Ansprüche festlegen, ohne deren Tatsachen selbst zu entscheiden. |
| Staatenimmunität | Österreich und seine Institutionen könnten sich weiterhin auf Zuständigkeitseinreden ausländischer Staaten berufen. | Nach der Novelle beträfen erfasste Ansprüche ausdrücklich Rechte, die unter Verstoß gegen das Völkerrecht entzogen wurden, und damit die gesetzliche Enteignungsausnahme. |
Zu den Einreden, die einen ansonsten rechtzeitig erhobenen und vom Gesetz erfassten Anspruch nicht zu Fall bringen dürfen, zählt die Novelle auch Ersitzung beziehungsweise acquisitive prescription, die Act-of-State-Doktrin, internationale Rücksichtnahme, forum non conveniens und die vorsorgliche Forderung nach Ausschöpfung anderer Rechtswege. Ob der Kongress jede dieser Einreden verfassungsgemäß ausschließen durfte, muss nun das Gericht entscheiden.
Warum ein verfassungsgemäßer HEAR Act die Kunst noch nicht zuspricht
Eine Entscheidung zugunsten der Verfassungsmäßigkeit würde bestimmte prozessuale Hürden beseitigen oder begrenzen. Die Erben müssten weiterhin nachweisen, dass jedes einzelne Werk unter das Gesetz fällt, dass das Gericht gegenüber jedem Beklagten zuständig ist und dass ihr Eigentumstitel nach dem maßgeblichen Recht Vorrang hat. Die Beklagten könnten die Provenienz und die materiellen Ansprüche weiterhin bestreiten.
Auch die geografische Reichweite bleibt begrenzt: Der HEAR Act regelt erfasste Verfahren vor US-Gerichten und ist kein weltweites Restitutionsgericht. Rückgaben in anderen Staaten können auf ausländischem Recht oder freiwilligen Entscheidungen von Institutionen beruhen.

Die Albertina in Wien, fotografiert von Harald Eisenberger / AlbertinaPresse, via Wikimedia Commons. Beschnitten. CC BY-SA 4.0.
Die Provenienzakten hinter den juristischen Argumenten
Der Rechtsstreit betrifft konkrete Gemälde und Arbeiten auf Papier, deren Zuordnung durch Dokumente aus unterschiedlichen Jahrzehnten rekonstruiert werden muss. Ein offizieller Ausstellungsfilm des Leopold Museums vermittelt einen visuellen Eindruck von Schieles Gemälden, Papierarbeiten und Archivmaterial, entscheidet aber selbstverständlich keine der umstrittenen Provenienzfragen.
Das Grünbaum-Dossier des Leopold Museums dokumentiert umfangreiche Belege aus der Zeit vor dem Krieg. Danach lieh Grünbaum für eine Ausstellung von 1925 bis 1926 insgesamt 19 Schiele-Werke aus, darunter 17 Aquarelle und zwei Zeichnungen. Eine Quittung aus dem Jahr 1928 verzeichnet vier Ölgemälde und 21 Arbeiten auf Papier für eine weitere Ausstellung.
Dass einzelne Blätter dennoch schwer zu identifizieren sind, zeigt dasselbe Dossier. Eine Bewertung aus der NS-Zeit vom Juli 1938 führte fünf Ölgemälde Schieles einzeln auf, fasste jedoch 55 farbige Zeichnungen, 20 Bleistiftzeichnungen und eine Radierung ohne Titel zusammen. Der Gegensatz zwischen detaillierten Ausstellungsunterlagen aus der Vorkriegszeit und dem pauschalen Inventar von 1938 lässt Raum für Streit darüber, welche später wieder aufgetauchten Blätter zu Grünbaums Sammlung gehörten.
Nach Darstellung des Museums verkaufte Lukacs die Werke später über Kornfeld. Die Erben bestreiten sowohl ihre Befugnis zur Übertragung des Eigentums als auch diese Nachkriegsgeschichte. In einer New Yorker Berufungsentscheidung von 2019 zu zwei anderen Schiele-Zeichnungen stellte das Gericht fest, dass Lukacs’ Besitz nicht mit rechtlichem Eigentum gleichzusetzen war, und entschied zugunsten der Erben. Das Urteil ist für die Restitutionsgeschichte der Familie wichtig, entschied aber weder über die zwölf Wiener Werke noch über die Fragen der Staatenimmunität im jetzigen Bundesverfahren.

Das Leopold Museum in Wien, fotografiert von Fred Romero, via Wikimedia Commons. Beschnitten. Attribution 2.0 Generic.
Zwölf Werke, zwei Wiener Museen und noch kein Eigentumsurteil
Die Verteilung der umstrittenen Gruppe macht beide Wiener Institutionen unmittelbar zu Beteiligten: Das Leopold Museum verwahrt zehn der beanspruchten Werke, die Albertina zwei. Der Amicus-Schriftsatz verändert weder diese Besitzverhältnisse noch den ungeklärten rechtlichen Eigentumstitel.
- Die anhängige Klage betrifft zwölf Werke Schieles: zehn im Leopold Museum und zwei in der Albertina.
- Public Law 119-82 trat am 13. April 2026 in Kraft und erstreckt die Änderungen ausdrücklich auf bereits anhängige Verfahren.
- Cornyn und Blumenthal stützen das Gesetz auf die Kriegs- und Handelsbefugnisse des Kongresses. Ihr Amicus-Schriftsatz ist eine Stellungnahme, kein Urteil.
- Das Gericht hat weder über die Verfassungsmäßigkeit und Zuständigkeit noch über das Eigentum entschieden. Auch die konkurrierenden Darstellungen zur Provenienz nach 1938 bleiben umstritten.







